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Was versteht man unter Pflegezeit?

Mit der Pflegereform ab 01.07.2008 können sich Arbeitnehmer bis zu 6 Monate lang sich von der Arbeit freistellen lassen. Der Gesetzgeber reagiert mit dieser Entscheidung auf den gestiegenden Pflegebedarf. Die Anzahl der Pflegebedürftigen wird pro Jahr steigen und im Jahr 2020 - 2030 ca. ca. das Doppelte betragen. Diese Auszeit hilft nicht nur den Pflegebedürftigen, sondern auch den Angehörigen die pflegen. Besonders die Altersgruppe der Angehörigen zwischen 30 und 45 Jahren sind oft mit der Situation überfordert. Gleichzeitig die Familie, den Job und dann ein Familienmitglied zu pflegen, endet oft mit dem Burn-Out-Syndrom oder starken Depressionen. Es ist daher sehr wichtig diese Pflegezeit auch dazu zu nutzen entsprechend die Pflege nach der Pflegezeit zu organisieren. Oft reichen die finanziellen Mittel für diese Zeit nicht aus, da es keine Lohnfortzahlung gibt. Es kann daher sinnvoll sein mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit zu vereinbaren, so verliert man auch nicht ganz den Kontakt zum normalen Leben und zur Arbeit. Auch wenn ab Antragstellung beim Arbeitgeber zur Pflegezeit Kündigungsschutz besteht, kann es sinnvoll sein den regelmäßigen Kontakt zur Firma nicht zu verlieren. Gerade in kleinen Firmen könnte sich der Firmenchef sich Gedanken machen über eine ordentliche Kündigung (denn im Kopf wir die Pflegesituation bleiben), da in kleinen Firmen selten ein Mitarbeiter ersetzbar ist.

Die Auszeit bzw. Pflegezeit kann nur einmal für einen Angehörigen genutzt werden. Aber es können mehrere Angehörige die Pflegezeit für eine Pflegeperson nutzen. So kann man unter den Familienangehörigen die Pflegezeit sich aufteilen.

Arbeitslosenversicherung

Wenn man vor der Pflegezeit unmittelbar (also ohne Lücke) versicherungspflichtig gewesen ist, bleibt die Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge und überweist diese an die Bundesagentur für Arbeit. Wenn der Pflegebedürftige Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge erhält, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anteilig von der Festsetzungsstelle für Beihilfe getragen.

Krankenversicherung

Da der freigestellte Familienangehörige (Pflegeperson) von der Arbeit frei gestellt ist, besteht auch keine Krankenversicherung. Die Pflegekasse zahlt jedoch einen Zuschuss zur Privatabsicherung währen der Zeit der Pflege. Den Antrag auf Erstattung des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung muss bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person gestellt werden.

Wer in Teilzeit (max. 400 Euro verdient) oder vollständig sich von der Arbeit befreien lassen hat, kann sich aber auch in der Familienversicherung mitversichern lassen, soweit dieser Weg möglich ist - also verheiratet ist. Ist keine Familienversicherung möglich, so kann man sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern und erhält ein Zuschuss bis zur Höhe des Mindesbeitrages. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgeld ist der Beitrag maßgebend, der für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird. Sofern eine Pflegeperson (Pfleger) gleichzeitig mehrere nahe Angehörige pflegt, werden diese Beiträge für die Dauer der Pflegezeit nur einmal fällig.

Krankheit während der Pflegezeit

Es ist nicht ausgeschlossen und eher wahrscheinlich das aufgrund der Belastungen der Pflegeperson (Pfleger) dieser auch mal während der Pflegezeit einfach auch mal krank wird. Eine mögliche Verlängerung der Pflegezeit um die Zeit der Krankheit ist nicht möglich. So wie es Angestellte es kennen, dass man Kranheitstage während des Urlaubes nicht verloren, sondern wieder später nutzen kann - ist also in der Pflegezeit nicht möglich.

Verkürzung der Pflegezeit

Wenn der Pflegebeürftige z.B. in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung umziehen muss , stirbt, oder wieder gesund ist,  dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Beantragung der Leistungen

Sobald der Pflegebedürftige Leistungen bei seiner Pflegekasse beantragt, erhält dieser entsprechende Unterlagen. Diese werden von der Pflegeperson (Pfleger) ausgefüllt, damit die Pflegekasse prüfen kann, ob die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson erfüllt sind. Bei diesen Unterlagen sind entsprechende Informationen und Hinweise zur Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson beigefügt.

Für welche Angehörigen kann man die Pflegezeit nutzen ?

Ausgeschlossen ist die Pflegezeit für Tanten, Onkels, Stiefvater bzw. Stiefmutter (auch wenn diese sich um das Leben eines Stiefkindes gekümmert haben).

Für folgende Personen kann man Pflegezeit beantragen:
  • Eltern, Schwiegereltern und Großeltern
 
  • Ehegatten, nichteheliche Lebenspartner, gleichgeschlechtliche Lebenspartner
 
  • Geschwister
 
  • Einkel- und Schwiegerkinder
 
  • Kinender, Adoptiv- oder Pflegekinder, auch vom Lebensgefährt

 


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