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10 Tage: kurze Pflegezeit

Auf die kurze Pflegezeit von 10 Tagen hat jeder Arbeitnehmer Anspruch und dient dazu akute Pflegefälle zu organisieren, z.B. einen Pflegedienst zu bestellen, oder sogar ein Pflegeheim zu finden. Bedingung für die Freistellung von der Arbeit ist, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar eintritt (Akutereignis), z.B. durch einen Unfall, Schlaganfall oder durch die Folgen von Gehirnblutungen.

Egal wie groß der Betrieb ist, jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Freistellung. Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Freistellung also in keinem Fall ablehnen. Um die Freistellung beantragen zu können, reicht eine ärtzliche Bescheinigung über den Zustand der pflegebedürftigen Person und die jeweiligen pflegerischen Maßnahmen notwendig sind- ohne das eine Pflegestufe erst festgestellt werden muss.

Grundlage hierzu findet man im § 2 Pfegezeitgesetz.

Sozialversicherungsschutz
Ein besonderer Vorteil bei der kurzen Pflegezeit ist, dass alle gesetzlichen Versicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung weiter bestehen bleiben und unverändert weiter laufen. Es ist jedoch nicht geregelt, ob der Lohn weiter gezahlt werden muss.

Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung ist eine "Kann-Bestimmung", oder es ist im Arbeits- oder Tarifvertrag für diesen Fall besonders geregelt. Ist kein ausdrücklicher Ausschluss der Lohnfortzahlung in der Kurzzeitpflege im Arbeitsvertrag enthalten ist, könnte sich für den Abeitnehmer dennoch ein Anspruch nach § 616 BGB ergeben. Aber man sollte sich überlegen ob es sinnvoll ist - wegen 10 Tage einen Rechtsstreit anzusetzen. Besonders in kleinen und mittleren Betrieben ist es den Geschäftsführern unbekannt, dass man im Arbeitsvertrag diese Situation regeln bzw. nachtragen muss. Da die gesetzlichen Vorschriften erst am 01. Juli 2008 in Kraft getreten sind, ist es fast für alle Arbeitgeber unbekannt. Ein Streit wird sich sicherlich nicht lohnen. Also Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht derzeit nur, wenn sich dies aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer anderen gesetzlichen Norm ergibt, eventuell auch aus einem Tarifvertrag. lAber es kann auch gut möglich sein, das in einem Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich ausgeschlossen werden kann.

616 BGB Verhinderung

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie über eine nicht erhebliche Zeit ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden. Das kann z.B. sein, wenn ein Elternteil wegen der plötzlichen Erkrankung eines Kindes nicht zur Arbeit kommen kann. Nach der Rechtssprechung soll dann das Entgelt für fünf tage weitergezahlt werden.

Arbeitsplatzsicherheit
Während der kurzen Pflegezeit besteht Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitgeber und des identischen Arbeitsplatzes!


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